Artemis Accords (Deutsch)

This Deepspace Articles was published on Fri, 15.09.2023 – 17:40 CEST, covering NASA

Die Artemis-Accords sind eine nicht bindende multilaterale Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten und anderen Regierungen der Welt, die am Artemis-Programm teilnehmen, einem von den USA geführten Projekt, das die Rückkehr von Menschen zum Mond bis zum Jahr 2025 vorsieht, um die Erforschung des Weltraums auf den Mars und darüber hinaus auszudehnen.

Die Artemis Accords in Deutscher Sprache

Grundsätze für die Zusammenarbeit bei der zivilen Erforschung und Nutzung von Mond, Mars, Kometen und Asteroiden für friedliche Zwecke.

Die Unterzeichner dieser Vereinbarungen;

in Anerkennung ihres gemeinsamen Interesses an der Erforschung und Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke und unter Betonung der anhaltenden Bedeutung bestehender bilateraler Abkommen über die Zusammenarbeit im Weltraum;

in Anbetracht des Nutzens, der für die gesamte Menschheit aus der Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung des Weltraums zu ziehen ist;

den Beginn einer neuen Ära der Erforschung des Weltraums, mehr als 50 Jahre nach der historischen Mondlandung von Apollo 11 und mehr als 20 Jahre nach der Einrichtung einer kontinuierlichen menschlichen Präsenz an Bord der Internationalen Raumstation;

teilen einen gemeinsamen Geist und das Bestreben, dass die nächsten Schritte der Reise der Menschheit im Weltraum heutige und zukünftige Generationen zur Erforschung des Mondes, des Mars und darüber hinaus inspirieren;

aufbauend auf dem Vermächtnis des Apollo-Programms, das der gesamten Menschheit zugute kam, wird das Artemis-Programm die erste Frau und den nächsten Mann auf die Oberfläche des Mondes bringen und zusammen mit internationalen und kommerziellen Partnern die nachhaltige Erforschung des Sonnensystems durch den Menschen etablieren;

in Anbetracht der Notwendigkeit einer stärkeren Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen und unter etablierten und neu entstehenden Akteuren im Weltraum;

in Anerkennung des globalen Nutzens von Weltraumforschung und -handel;

im Bekenntnis eines kollektiven Interesses an der Bewahrung des Weltraumerbes,

in BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung der Einhaltung des Vertrags über Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, der am 27. Januar 1967 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (“Weltraumvertrag”), sowie des Übereinkommens über die Rettung von Astronauten, die Rückkehr von Astronauten und die Rückführung von in den Weltraum gestarteten Objekten, das am 22. April 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (“Rettungs- und Rückführungsabkommen”), das Übereinkommen über die internationale Haftung für durch Weltraumgegenstände verursachte Schäden, das am 29. März 1972 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (“Haftungsübereinkommen”), und das Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Objekten, das am 14. Januar 1975 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (“Registrierungsübereinkommen”); sowie die Vorteile der Koordinierung über multilaterale Foren, wie den Ausschuss der Vereinten Nationen für die friedliche Nutzung des Weltraums (“COPUOS”), um die Bemühungen um einen globalen Konsens in kritischen Fragen der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu fördern;

and in dem Wunsch, die Bestimmungen des Weltraumvertrags und anderer einschlägiger Bestimmungen des Weltraumvertrags und anderer einschlägiger internationaler Instrumente umzusetzen und dadurch eine politische Verständigung über für alle Beteiligten vorteilhafte Praktiken für die künftige Erforschung und Nutzung des Weltraums zu schaffen, wobei der Schwerpunkt auf zur Förderung des Artemis-Programms durchgeführten Aktivitäten liegt;

verpflichten sich zu den folgenden Grundsätzen:

ABSCHNITT 1 – Zweck und Anwendungsbereich

Der Zweck dieser Vereinbarungen ist es, durch eine Reihe praktischer Prinzipien, Richtlinien und bewährter Praktiken eine gemeinsame Vision zu schaffen, um die Steuerung der zivilen Erforschung und Nutzung des Weltraums mit der Absicht zu verbessern, das Artemis-Programm voranzubringen. Die Einhaltung eines praktischen Regelwerks von Prinzipien, Richtlinien und bewährten Praktiken bei der Durchführung von Aktivitäten im Weltraum soll die Sicherheit von Operationen erhöhen, Unsicherheiten reduzieren und die nachhaltige und vorteilhafte Nutzung des Weltraums für die gesamte Menschheit fördern. Die Vereinbarungen stellen ein politisches Bekenntnis zu den hier beschriebenen Prinzipien dar, von denen viele die operative Umsetzung wesentlicher Verpflichtungen aus dem Weltraumvertrag und anderen Instrumenten vorsehen.

Die in diesen Vereinbarungen dargelegten Grundsätze sollen für zivile Raumfahrtaktivitäten gelten, die von den zivilen Raumfahrtbehörden der einzelnen Unterzeichner durchgeführt werden. Diese Aktivitäten können auf dem Mond, dem Mars, Kometen und Asteroiden, einschließlich ihrer Oberflächen und Untergründe, sowie in der Umlaufbahn des Mondes oder des Mars, in den Lagrange-Punkten des Erde-Mond-Systems und im Transit zwischen diesen Himmelskörpern und Orten stattfinden. Die Unterzeichner beabsichtigen, die in diesen Vereinbarungen dargelegten Prinzipien durch ihre eigenen Aktivitäten umzusetzen, indem sie, soweit angemessen, Maßnahmen ergreifen wie beispielsweise Missionsplanung und Vertragsmechanismen mit Einrichtungen, die in ihrem Namen handeln.

ABSCHNITT 2 – Implementierung

  1. Kooperationsaktivitäten hinsichtlich der Erforschung und Nutzung des Weltraums können durch geeignete Instrumente durchgeführt werden, wie etwa Absichtserklärungen, Durchführungsvereinbarungen im Rahmen bestehender Abkommen zwischen Regierungen, Vereinbarungen zwischen Agenturen oder andere Instrumente. Diese Instrumente sollten auf diese Vereinbarungen Bezug nehmen und geeignete Bestimmungen zur Umsetzung der in diesen Vereinbarungen enthaltenen Grundsätze enthalten.
    (a) In den in diesem Abschnitt beschriebenen Instrumenten sollten die Unterzeichner oder die ihnen unterstellten Agenturen die Art, den Umfang und die Ziele der zivilen Zusammenarbeit beschreiben;
    (b) Es wird erwartet, dass die oben genannten bilateralen Instrumente der Unterzeichner weitere Bestimmungen enthalten, die für die Durchführung einer solchen Zusammenarbeit erforderlich sind, einschließlich derjenigen, die sich auf Haftung, geistiges Eigentum und die Weitergabe von Waren und technischen Daten beziehen;
    (c) Alle Kooperationsmaßnahmen sollen in Übereinstimmung mit den für jeden Unterzeichner geltenden rechtlichen Verpflichtungen durchgeführt werden; und
    (d) Jeder Unterzeichner verpflichtet sich, geeignete Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die in seinem Namen handelnden Stellen die Grundsätze dieser Vereinbarungen einhalten.

ABSCHNITT 3 – Friedliche Zwecke

Die Unterzeichner bekräftigen, dass kooperative Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarungen ausschließlich zu friedlichen Zwecken und in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Völkerrecht erfolgen sollen.

ABSCHNITT 4 – Transparenz

Die Unterzeichner verpflichten sich zur Transparenz bei der weiten Verbreitung von Informationen über ihre nationale Raumfahrtpolitik und Pläne zur Erforschung des Weltraums in Übereinstimmung mit ihren nationalen Regeln und Vorschriften.

Die Unterzeichner planen, wissenschaftliche Informationen, die sich aus ihren Aktivitäten gemäß dieser Vereinbarungen und in Übereinstimmung mit Artikel XI des Weltraumvertrags ergeben, mit der Öffentlichkeit und der internationalen wissenschaftlichen Gemeinschaft nach Treu und Glauben zu teilen.

ABSCHNITT 5 – Fähigkeit zur Zusammenarbeit

Die Unterzeichner erkennen an, dass die Entwicklung kompatibler und gemeinsamer Explorationsinfrastrukturen und -standards, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Treibstoffspeicher- und -versorgungssysteme, Landestrukturen, Kommunikationssysteme und Energiesysteme, die weltraumgestützte Erkundung, wissenschaftliche Entdeckung und kommerzielle Nutzung verbessern wird.

Die Unterzeichner verpflichten sich, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um aktuelle Schnittstellenstandards für weltraumgestützte Infrastruktur zu nutzen, solche Standards zu etablieren, wenn aktuelle Standards nicht existieren oder unzureichend sind, und solche Standards zu beachten.

ABSCHNITT 6 – Notfallhilfe

Die Unterzeichner verpflichten sich, alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um in Not geratenem Personal im Weltraum die erforderliche Hilfe zu leisten und erkennen ihre Verpflichtungen aus dem Rettungs- und Rückführungsabkommen an.

ABSCHNITT 7 – Registrierung von Weltraumobjekten

Für kooperative Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarungen verpflichten sich die Unterzeichner, zu bestimmen, wer von ihnen jedes relevante Weltraumobjekt in Übereinstimmung mit dem Registrierungsübereinkommen registrieren soll. Bei Aktivitäten, an denen eine Nichtvertragspartei des Registrierungsübereinkommens beteiligt ist, beabsichtigen die Unterzeichner, zusammenzuarbeiten, um sich mit dieser Nichtvertragspartei zu beraten, um die geeigneten Mittel zur Registrierung zu bestimmen.

ABSCHNITT 8 – Veröffentlichung von wissenschaftlichen Daten

  1. Die Unterzeichner behalten sich das Recht vor, Informationen über ihre eigenen Aktivitäten zu kommunizieren und an die Öffentlichkeit weiterzugeben. Die Unterzeichner beabsichtigen, sich bezüglich der Veröffentlichung von Informationen, die sich auf die Aktivitäten der anderen Unterzeichner im Rahmen dieser Vereinbarungen beziehen, im Voraus miteinander abzustimmen, um einen angemessenen Schutz für geschützte und/oder exportkontrollierte Informationen zu gewährleisten.
  2. Die Unterzeichner verpflichten sich zur offenen Weitergabe von wissenschaftlichen Daten. Die Unterzeichner planen, die wissenschaftlichen Ergebnisse, die aus kooperativen Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarungen gewonnen wurden, der Öffentlichkeit und der internationalen wissenschaftlichen Gemeinschaft, soweit angemessen, zeitnah zur Verfügung zu stellen.
  3. Die Verpflichtung zur offenen Weitergabe wissenschaftlicher Daten soll nicht für Maßnahmen des privaten Sektors gelten, es sei denn, solche Maßnahmen werden im Auftrag eines Unterzeichners der Vereinbarungen durchgeführt.

ABSCHNITT 9 – Bewahrung des Weltraumerbes

  1. Die Unterzeichner beabsichtigen, das Weltraumerbe, das ihrer Ansicht nach historisch bedeutsame menschliche oder robotische Landestellen, Artefakte, Raumfahrzeuge und andere Beweise für Aktivitäten auf Himmelskörpern umfasst, in Übereinstimmung mit gemeinsam entwickelten Standards und Praktiken zu erhalten.
  2. Die Unterzeichner beabsichtigen, ihre Erfahrungen im Rahmen der Vereinbarungen zu nutzen, um zu den multilateralen Bemühungen beizutragen, internationale Praktiken und Regeln für die Erhaltung des Weltraumerbes weiterzuentwickeln.

ABSCHNITT 10 – Weltraumressourcen

  1. Die Unterzeichner stellen fest, dass die Nutzung von Weltraumressourcen der Menschheit zugute kommen kann, indem sie eine entscheidende Unterstützung für einen sicheren und nachhaltigen Betrieb bietet.
  2. Die Unterzeichner betonen, dass die Gewinnung und Nutzung von Weltraumressourcen, einschließlich jeglicher Gewinnung von der Oberfläche oder dem Untergrund des Mondes, des Mars, von Kometen oder Asteroiden, in einer Art und Weise erfolgen sollte, die mit dem Weltraumvertrag übereinstimmt und sichere und nachhaltige Weltraumaktivitäten unterstützt. Die Unterzeichner bekräftigen, dass die Gewinnung von Weltraumressourcen nicht per se eine nationale Aneignung gemäß Artikel II des Weltraumvertrags darstellt und dass Verträge und andere Rechtsinstrumente, die sich auf Weltraumressourcen beziehen, mit diesem Vertrag in Einklang stehen sollten.
  3. Die Unterzeichner verpflichten sich, den Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie die Öffentlichkeit und die internationale wissenschaftliche Gemeinschaft über ihre Aktivitäten zur Gewinnung von Weltraumressourcen in Übereinstimmung mit dem Weltraumvertrag zu informieren.
  4. Die Unterzeichner beabsichtigen, ihre Erfahrungen im Rahmen der Vereinbarungen zu nutzen, um zu den multilateralen Bemühungen beizutragen, internationale Praktiken und Regeln für die Gewinnung und Nutzung von Weltraumressourcen weiterzuentwickeln, auch durch die laufenden Bemühungen bei der COPUOS.

ABSCHNITT 11 – Konfliktvermeidung von Weltraumkativitäten

  1. Die Unterzeichner anerkennen und bekräftigen ihr Bekenntnis zum Weltraumvertrag, einschließlich der Bestimmungen über die gebührende Rücksichtnahme und schädliche Eingriffe.
  2. Die Unterzeichner bekräftigen, dass die Erforschung und Nutzung des Weltraums unter gebührender Berücksichtigung der von der COPUOS im Jahr 2019 angenommenen Leitlinien der Vereinten Nationen für die langfristige Nachhaltigkeit von Weltraumaktivitäten erfolgen sollte, mit angemessenen Änderungen, um die Art der Operationen jenseits des erdnahen Orbits zu berücksichtigen.
  3. In Übereinstimmung mit Artikel IX des Weltraumvertrags verpflichtet sich ein Unterzeichner, der eine Tätigkeit nach diesen Vereinbarungen genehmigt, den Grundsatz der gebührenden Rücksichtnahme zu beachten. Ein Unterzeichner dieser Vereinbarungen, der Grund zu der Annahme hat, dass er schädliche Eingriffe erleiden könnte oder erlitten hat, kann um Konsultationen mit einem Unterzeichner oder einer anderen Vertragspartei des Weltraumvertrags, die die Tätigkeit genehmigt, ersuchen.
  4. Die Unterzeichner verpflichten sich, sich bei ihren Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarungen zu bemühen, alle vorsätzlichen Handlungen zu unterlassen, die zu einer schädlichen Beeinträchtigung der gegenseitigen Nutzung des Weltraums führen können.
  5. Die Unterzeichner verpflichten sich, einander die notwendigen Informationen über den Ort und die Art der weltraumgestützten Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarungen zu übermitteln, wenn ein Unterzeichner Grund zu der Annahme hat, dass die Aktivitäten der anderen Unterzeichner zu störenden Beeinträchtigungen seiner weltraumgestützten Aktivitäten führen oder ein Sicherheitsrisiko für sie darstellen können.
  6. Die Unterzeichner beabsichtigen, ihre Erfahrungen im Rahmen der Abkommen zu nutzen, um zu den multilateralen Bemühungen beizutragen, internationale Praktiken, Kriterien und Regeln für die Definition und Bestimmung von Sicherheitszonen und störender Beeinträchtigung weiterzuentwickeln.
  7. Um ihren Verpflichtungen aus dem Weltraumvertrag nachzukommen, beabsichtigen die Unterzeichner, ihre Aktivitäten zu benennen und verpflichten sich, sich mit allen relevanten Akteuren zu koordinieren, um störende Beeinträchtigungen zu vermeiden. Der Bereich, in dem diese Benachrichtigung und Koordinierung zur Vermeidung störender Beeinträchtigungen durchgeführt wird, wird als “Sicherheitszone” bezeichnet. Eine Sicherheitszone sollte der Bereich sein, in dem der Nennbetrieb einer relevanten Aktivität oder ein anormales Ereignis vernünftigerweise störende Beeinträchtigungen verursachen könnte. Die Unterzeichner beabsichtigen, die folgenden Grundsätze bezüglich der Sicherheitszonen zu beachten:
    (a) Die Größe und der Umfang der Sicherheitszone sowie die Ankündigung und Koordination sollten der Art der durchgeführten Arbeiten und der Umgebung, in der diese Arbeiten durchgeführt werden, entsprechen;
    (b) Die Größe und der Umfang der Sicherheitszone sollten in angemessener Weise unter Anwendung allgemein anerkannter wissenschaftlicher und technischer Prinzipien bestimmt werden;
    (c) Es wird erwartet, dass sich die Art und das Vorhandensein von Sicherheitszonen im Laufe der Zeit ändern und den Status des jeweiligen Vorhabens widerspiegeln. Wenn sich die Art eines Vorhabens ändert, sollte der betreibende Unterzeichner die Größe und den Umfang der entsprechenden Sicherheitszone entsprechend ändern. Sicherheitszonen sind letztlich temporär und enden, wenn das betreffende Vorhaben eingestellt wird; und
    (d) Die Unterzeichner sollen sich gegenseitig sowie den Generalsekretär der Vereinten Nationen unverzüglich über die Einrichtung, Änderung oder Beendigung einer Sicherheitszone in Übereinstimmung mit Artikel XI des Weltraumvertrags unterrichten.
  8. Der Unterzeichner, der eine Sicherheitszone unterhält, verpflichtet sich, auf Anfrage jedem Unterzeichner die Grundlage für den Bereich gemäß den für jeden Unterzeichner geltenden nationalen Vorschriften und Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.
  9. Der Unterzeichner, der eine Sicherheitszone einrichtet, aufrechterhält oder beendet, sollte dies in einer Weise tun, die öffentliches und privates Personal, Ausrüstung und Betrieb vor schädlichen Störungen schützt. Die Unterzeichner sollten gegebenenfalls relevante Informationen über solche Sicherheitszonen, einschließlich des Umfangs und der allgemeinen Art der darin stattfindenden Operationen, der Öffentlichkeit so bald wie möglich und machbar zur Verfügung stellen, wobei ein angemessener Schutz geschützter und exportkontrollierter Informationen zu berücksichtigen ist.
  10. Die Unterzeichner verpflichten sich, begründete Sicherheitszonen zu respektieren, um störende Beeinträchtigungen des Betriebs im Rahmen dieser Vereinbarungen zu vermeiden, u.a. durch vorherige Benachrichtigung und gegenseitige Abstimmung, bevor sie in einer gemäß diesen Vereinbarungen eingerichteten Sicherheitszone tätig werden.
  11. Die Unterzeichner verpflichten sich, Sicherheitszonen, von denen erwartet wird, dass sie sich je nach dem Status der spezifischen Aktivität ändern, entwickeln oder enden, in einer Weise zu nutzen, die wissenschaftliche Entdeckungen und Technologiedemonstrationen sowie die sichere und effiziente Gewinnung und Nutzung von Weltraumressourcen zur Unterstützung einer nachhaltigen Weltraumforschung und anderer Operationen begünstigt. Die Unterzeichner verpflichten sich, bei der Nutzung von Sicherheitszonen den Grundsatz des freien Zugangs zu allen Bereichen der Himmelskörper und alle anderen Bestimmungen des Weltraumvertrags zu respektieren. Die Unterzeichner verpflichten sich ferner, ihre Nutzung von Sicherheitszonen im Laufe der Zeit auf der Grundlage gegenseitiger Erfahrungen und Konsultationen miteinander und mit der internationalen Gemeinschaft anzupassen.

ABSCHNITT 12 – Weltraummüll

  1. Die Unterzeichner verpflichten sich, im Rahmen ihres Missionsplanungsprozesses die Eindämmung des Weltraummülls zu planen, einschließlich der sicheren, rechtzeitigen und effizienten Abschaltung und Entsorgung von Raumfahrzeugen am Ende ihrer Missionen, sofern dies angemessen ist. Bei kooperativen Missionen sollte in solchen Plänen ausdrücklich angegeben werden, welcher Unterzeichner die Hauptverantwortung für die Planung und Durchführung der Missionsbeendigung trägt.
  2. Die Unterzeichner verpflichten sich, die Entstehung neuer, langlebiger, schädlicher Trümmerteile, die durch den normalen Betrieb, das Auseinanderbrechen in der Betriebs- oder Nachmissionsphase sowie durch Unfälle und Zusammenstöße freigesetzt werden, soweit wie möglich zu begrenzen, indem sie geeignete Maßnahmen ergreifen, wie z. B. die Auswahl sicherer Flugprofile und Betriebskonfigurationen sowie die Entsorgung von Weltraumstrukturen nach der Mission.

ABSCHNITT 13 – Schlussbestimmungen

  1. Aufbauend auf etwaigen Konsultationsmechanismen in bereits bestehenden Vereinbarungen verpflichten sich die Unterzeichner, in regelmäßigen Abständen Konsultationen durchzuführen, um die Umsetzung der in diesen Vereinbarungen enthaltenen Grundsätze zu überprüfen und einen Meinungsaustausch über mögliche Bereiche der künftigen Zusammenarbeit zu führen.
  2. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wird den Originaltext dieser Vereinbarungen beibehalten und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Exemplar dieser Vereinbarungen, das nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen nicht registrierungsfähig ist, im Hinblick auf seine Verbreitung an alle Mitglieder der Organisation als offizielles Dokument der Vereinten Nationen übermitteln.
  3. Nach dem 13. Oktober 2020 kann jeder Staat, der Unterzeichner dieser Vereinbarungen werden möchte, seine Unterschrift bei der Regierung der Vereinigten Staaten einreichen, um diesen Text zu ergänzen.

Verabschiedet am 13. Oktober 2020, in englischer Sprache.

Header Image Credit: Free Footage
Written by M. Weissflog

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